AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der schoenmueller GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der schoenmueller GmbH, Klingholzstraße 14, 65189 Wiesbaden (nachfolgend „schoenmueller“) mit gewerblichen oder selbstständig beruflichen Kunden (nachfolgend „Kunde“). Diese stellen regelmäßig Werk- und Dienstleistungsverträge einer Werbeagentur, insbesondere im Bereich der Werbegestaltung, Werbeplanung, Onlinemarketing, Werbevermittlung, Corporate Design und Marketingberatung dar. Bei Verträgen mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB werden diese AGB nicht einbezogen.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme der vereinbarten Leistung gelten diese AGB als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich in Textform vereinbart.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Vergütung

  1. Mit der Annahmeerklärung eines durch die schoenmueller unterbreiteten Angebots erklärt sich der Kunde verbindlich mit der Leistungsbeschreibung, den Optionsmöglichkeiten, der Kalkulation, sowie der Zeitplanung von schoenmueller einverstanden. Die Annahme eines unterbreiteten Angebots oder eines Kostenvoranschlags muss innerhalb eines Monats nach dem Angebotsdatum erfolgen. Danach ist schoenmueller nicht mehr an das Angebot gebunden.
  2. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ist schoenmueller berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen zu erhöhen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben.

§ 3 Leistungsumfang des Vertrages / Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der vertragliche Leistungsumfang richtet sich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot der schoenmueller GmbH. Nach dem Vertragsschluss durch den Kunden geäußerte Wünsche oder Optionsausübungen werden dann Vertragsbestandteil, wenn schoenmueller diese schriftlich bestätigt. Sofern diese den zunächst vereinbarten Leistungsumfang übersteigen, kann schoenmueller einen geänderten Kostenvoranschlag für die Leistungen erstellen, dem der Kunde schriftlich zustimmen muss.
  2. Sofern der Vertrag Beratung in Bezug auf Webdesign oder Werbemaßnahmen beinhaltet, wird schoenmueller gestalterische Möglichkeiten aufzeigen und unter Berücksichtigung der gewünschten Zielgruppe und Zwecke des Kunden über mögliche Funktionalitäten beraten. Branchenspezifische Spezialkenntnisse in Bezug auf die gewünschten Zielgruppen müssen jedoch nicht berücksichtigt werden, sofern der Kunde nicht über diese aufklärt.
  3. Einen wie auch immer gearteten werblichen Erfolg von erstellten Werbemaßnahmen und sonstigen Leistungen schuldet schoenmueller nicht.
  4. Der vereinbarte Leistungsumfang umfasst im Regelfall nicht die Zurverfügungstellung von Quelldateien oder des Rohmaterials der Arbeitsergebnisse, es sei denn, dies wird explizit in Textform vereinbart. Die Zurverfügungstellung der vereinbarten Leistung erfolgt grundsätzlich durch geschlossene, nicht editierbare Dateien, sofern nicht schriftlich die Übergabe von offenen Dateien vereinbart und zusätzlich vergütet wird. Veränderungen der erhaltenen Dateien darf der Kunde nur nach schriftlicher Zustimmung von schoenmueller vornehmen.
  5. Sofern für die Durchführung des Auftrags Daten und Unterlagen des Auftraggebers notwendig sind, werden diese schoenmueller unentgeltlich, auf Wunsch in digitaler Form, zur Verfügung gestellt.
  6. Als Agentur ist schoenmueller nicht dazu berechtigt oder imstande, den vom Kunden gewünschten Werbeauftrag auf rechtliche Legitimität zu überprüfen. Eine solche Prüfung ist insofern nicht Teil des Leistungsumfangs. Es wird dem Kunden generell empfohlen, jedwede Werbemaßnahme durch spezialisierte Juristen überprüfen zu lassen, z. B. marken-, urheber- oder wettbewerbsrechtlich.
  7. Der Kunde ist im Hinblick auf die von schoenmueller geschuldeten Leistungen stets zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet.  Insbesondere muss der Kunde sämtliche notwendigen Unterlagen, Zugänge und/oder Informationen, die zur Ausführung der Leistungen durch schoenmueller erforderlich sind, unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so sind die hieraus resultierenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.

§ 4 Vergütung, Abrechnung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Die vereinbarte Vergütung ist sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug auszugleichen, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die von schoenmueller anlässlich der erbrachten Leistungen gelieferten Gegenstände in deren Eigentum.
  3. schoenmueller ist berechtigt, Teilleistungen durch Teilabrechnungen in Rechnung zu stellen. Teilabrechnungen können auch dann erfolgen, wenn die Teilleistung für sich genommen keine nutzbare Form darstellt.
  4. Entstehen schoenmueller für die Leistungserstellung Mehrkosten oder Gebühren im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere, sofern diese von Verwertungsgesellschaften erhoben werden, so verpflichtet sich der Kunde diese gegen Nachweis zu erstatten.
  5. Die Aufrechnung gegen Forderungen von schoenmueller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, wurde rechtskräftig festgestellt oder ist unbestritten oder bestritten, aber entscheidungsreif; entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Leistungszeiten, Verzug

  1. Leistungszeiten für vereinbarte Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Werden diese nicht eingehalten, kommt schoenmueller dann in Verzug, wenn der Kunde in Textform eine angemessene Nachfrist setzt und auch diese nicht eingehalten wird.
  2. schoenmueller gerät nicht in Verzug, sofern die Umstände, die die Verzögerung verursachen, außerhalb des Verantwortungsbereichs der schoenmueller GmbH liegen und schoenmueller den Kunden unmittelbar über diese Umstände informiert hat. Im Falle einer durch den Kunden zu vertretenden Verzögerung gilt § 2 Abs. 2.

§ 6 Vertraulichkeit

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangen Informationen und Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für solche Daten, die explizit zur Durchführung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden. Die Parteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der Geheimhaltung.
  2. Streng vertrauliche Informationen, die einer erhöhten Schutzbedürftigkeit unterliegen, sind der jeweils anderen Partei als solche kenntlich zu machen.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die vom Vertragspartner selbst veröffentlicht wurden, allgemein zugänglich sind oder gegenüber Personen, die diese Information bereits durch Dritte erhalten haben. Die jeweils veröffentlichende Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Ausnahme.

§ 7 Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Gesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
  2. Sofern das Vertragsverhältnis der Parteien eine Auftragsverarbeitung beinhaltet oder innerhalb eines Vertragsverhältnisses eine Auftragsverarbeitung erfolgt, verpflichten sich die Parteien eine Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung abzuschließen und dem Vertrag als gesonderte Anlage beizufügen.

§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Mit der Bereitstellung von Informationen oder Know-how durch einen der Vertragspartner erfolgt keine Übertragung von Rechten oder geistigem Eigentum.
  2. Im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs gewährt schoenmueller dem Kunden, sofern nicht in Textform anders vereinbart, ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den gelieferten Werken.
  3. schoenmueller ist berechtigt, die erstellten Werbemaßnahmen oder sonstigen Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung ebenfalls zu veröffentlichen.
  4. Etwaige Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung eingeräumt.
  5. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von schoenmueller erbrachten Leistungen durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch schoenmueller gestattet. „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift sind auch Konzerngesellschaften gemäß §§ 15ff. AktG oder sonst wie verbundene Unternehmen oder Gesellschafter des Kunden.

§ 9 Einsatz fremder Inhalte

  1. Auf Wunsch des Kunden wird schoenmueller Bilder, Schriften und/oder Videos Dritter, beispielsweise von Stock-Foto-Archiven, in Werbemaßnahmen oder andere vertraglich vereinbarte Leistungen integrieren. Im Regelfall wird der Kunde die entsprechenden Lizenzen einholen und schoenmueller das zu integrierende Material zur Verfügung stellen.
  2. Sofern der Kunde abweichend vom Regelfall wünscht, dass schoenmueller die entsprechenden Bilder, Videos, Schriften oder sonstiges geistiges Eigentum beschafft, hat der Kunde schoenmueller den gewünschten Anbieter und die gewünschte, zur Auswahl stehende, Lizenz in Textform mitzuteilen. Wird keine Lizenz genannt oder entsprechen die speziellen Lizenzbedingungen nicht den gewünschten Anforderungen des Kunden, übernimmt schoenmueller hierfür keine Haftung. Die Zusatzkosten für den Erwerb des Materials hat der Kunde schoenmueller zu erstatten.
  3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung fremder Inhalte weitere Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber zur Anwendung kommen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Inhalte ausschließlich im Einklang mit diesen jeweiligen Lizenzbedingungen zu nutzen.

§ 10 Abnahme

  1. Soweit der Leistungsumfang des Vertrages die Erstellung individueller Werke beinhaltet, wird der Kunde nach Erhalt der Leistung eine Abnahme erklären.
  2. Sofern die Erstellung oder Anpassung von Software oder sonstige Programmierleistungen geschuldet sind, beinhaltet die Abnahme auch die Vornahme einer Funktionsprüfung. Hierbei auftretende Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen wird der Kunde schoenmueller unverzüglich in Textform mitteilen. Bei sonstigen Leistungen auftretende Mängel wird der Kunde ebenfalls unverzüglich in Textform mitteilen. Treten keine Abweichungen auf, wird der Kunde unverzüglich, in Textform, die Abnahme der Leistung erklären.
  3. Erfolgt eine Abnahmeprüfung nicht fristgemäß, kann schoenmueller den Kunden zur Abnahme innerhalb angemessener Frist auffordern. Sofern nach Ablauf der gesetzten Frist nicht in Textform Mängel mitgeteilt wurden oder falls die erhaltene Leistung vom Kunden im operativen Betrieb genutzt wird, gilt die Abnahme als erklärt.

§ 11 Gewährleistung

  1. Soweit nachfolgend nicht Abweichendes vereinbart wird, richtet sich die Mängelgewährleistung von schoenmueller nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vereinbarte Beschaffenheit richtet sich dabei nach dem erstellten Angebot bzw. der vertraglichen Leistungsbeschreibung.
  2. schoenmueller gewährleistet nicht, dass eine vom Kunden beauftragte Werbemaßnahme in der beabsichtigten Art und Weise rechtlich zulässig ist. Gemäß § 3 Abs. 4 dieser AGB stellt eine solche rechtliche Beratung keinen Teil des Leistungsumfangs dar. schoenmueller empfiehlt daher die Legitimität der entsprechenden Maßnahme vor ihrem Einsatz durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf Nachbesserung oder – nach Wahl von schoenmueller – auf Nacherfüllung der Leistung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung oder Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde Schadensersatz geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.
  4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der geschuldeten Leistung und beträgt ein Jahr. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung bleiben Schadensersatzansprüche aufgrund von Personenschäden, wegen Arglist, wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. Sofern auf den Vertrag oder auf Vertragsbestandteile, zum Beispiel bei der Zurverfügungstellung einer App auf Zeit, Mietrecht Anwendung findet, wird die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB abbedungen.
  6. Gewährleistungsansprüche erlöschen, falls der Kunde an mangelhaften Gegenständen selbst Nachbesserungsversuche unternimmt oder aber durch Dritte unternehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist im Einzelfall nach, dass derartige Handlungen nicht mitursächlich für die Mangelhaftigkeit geworden sind.
  7. Für rein dienstvertragliche Leistungen, z. B. Beratung, sieht das Gesetz keinerlei Gewährleistung für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln vor, so dass insoweit statt der vorgenannten Gewährleistungsvorschriften die gesetzlichen Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280ff. BGB) Anwendung finden, soweit hiervon in diesem Vertrag nicht abgewichen wird.

§ 12 Haftung

  1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet schoenmueller Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur (a) bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die schoenmueller ausdrücklich eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte, (b) in anderen Fällen nur aus Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Die Haftung ist in den Fällen von (b) beschränkt auf den doppelten Betrag des jeweiligen Auftragswerts bzw. bei Dauerschuldverhältnissen auf das Doppelte des Werts der jährlichen Vergütung. Für alle Ansprüche des Kunden gegen schoenmueller auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
  2. Bei einem durch schoenmueller verschuldeten Verlust von Daten haftet schoenmueller nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten typischerweise erforderlich ist.
  3. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen bleiben Schadensersatzansprüche aufgrund von Personenschäden, wegen Arglist, wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder dessen (Wohn-)Sitz nicht bekannt ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Wiesbaden.
  3. Der Erfüllungsort aller Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist am Sitz der schoenmueller GmbH, derzeit in Wiesbaden.
  4. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden oder der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Vertragsparteien haben einvernehmlich in Textform auf das Textformerfordernis verzichtet. Der Nachweis einer vorrangigen Individualvereinbarung ist zulässig.